Erhält der Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung bzw. für entgangene oder entgehende Einnahmen eine Entschädigungsleistung, unterliegen diese grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abmilderung einer hohen Steuerprogression kann eine Tarifermäßigung nach der sogenannten „Fünftelregelung“ in Anspruch genommen werden.
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