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Besteuerung von Entschädigungsleistungen

Besteuerung von Entschädigungsleistungen

Erhält der Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung bzw. für entgangene oder entgehende Einnahmen eine Entschädigungsleistung, unterliegen diese grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abmilderung einer hohen Steuerprogression kann eine Tarifermäßigung nach der sogenannten „Fünftelregelung“ in Anspruch genommen werden. Die Einkommensteuer beträgt danach das „Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).



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